Keine Testpflicht mehr für Geimpfte und Genesende

Ab 3. Mai 2021 kann die Immunisierung und die Befreiung vom Nachweis eines negativen Tests belegt werden durch:

  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses (Corona Erkrankung), das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR     oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.


Bundes-Notbremse

Das Gesetz gilt so lange, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021

  • Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt (Kosmetik!)
  • Ausgenommen sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen und Friseure und Fußpflege.
  • Kunden und Beschäftigte müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske wie KN95/N95 tragen.
  • Für Geimpfte und Genesende ist kein negativer Test mehr erforderlich, aber ihre Immunisierung muss nachgwiesen werden (siehe oben).

siehe auch hier