Keine Testpflicht mehr für Geimpfte und Genesende
Ab 3. Mai 2021 kann die Immunisierung und die Befreiung vom Nachweis eines negativen Tests belegt werden durch:
- den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses (Corona Erkrankung), das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Bundes-Notbremse
Das Gesetz gilt so lange, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021
- Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt (Kosmetik!)
- Ausgenommen sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen und Friseure und Fußpflege.
- Kunden und Beschäftigte müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske wie KN95/N95 tragen.
- Für Geimpfte und Genesende ist kein negativer Test mehr erforderlich, aber ihre Immunisierung muss nachgwiesen werden (siehe oben).
siehe auch hier